Solway AGB

Informations-Management

Allgemeine Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen der Solway Info-SystemsGmbH,
Oberhaching nachfolgend Solway genannt.

§ 1 Lieferung von Standardprogrammen
1.1 Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Vereinbart ist die nach Maßgabe der Angaben in der Produktbeschreibung und der Benutzerdokumentation übliche Beschaffenheit der Programme. Gesetzliche Vorschriften oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form mit einer Benutzerdokumentation auf Datenträger gespeichert geliefert. Benutzerdokumentationen werden in deutscher Sprache geliefert, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.3 SOLWAY ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden auf Verlangen gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekannt geben. Eine darüber hinaus gehende Kompatibilitätszusage kann von SOLWAY jedoch nicht gegeben werden.

1.4 Die Programme werden auf Datenträgern geliefert, die deren Eigentümer als berechtigten Benutzer ausweisen. Das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung der Überlassungsvergütung an den Kunden über.

§ 2 Benutzungsrecht
2.1 SOLWAY räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme  in dem, in diesem Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen, und zwar ausschließlich für eigene Zwecke.

2.2 Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang, insbes. der Größe der Konfiguration und der maximal zulässigen Zahl an gleichzeitig aktiven Benutzern. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von SOLWAY vorgesehen ist.

2.3 Der Kunde darf Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die SOLWAY diese freigegeben hat. Der Kunde wird SOLWAY oder ein von ihr beauftragter Dritter unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.

2.4 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiter veräußern, wenn er ab dem Zeitpunkt der Veräußerung auf die Benutzung des Programms vollständig

verzichtet und der Andere vor Erhalt der Datenträger mit dem Programm durch Erklärung gegenüber SOLWAY sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.

§ 3 Durchführung
3.1 SOLWAY ist nicht verpflichtet, den Kunden bei der Einsatzvorbereitung zu unterstützen, sondern kann ihn dafür auf Partnerfirmen verweisen, die in diese Aufgabe eingearbeitet sind.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit zu untersuchen und entsprechende Beanstandungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung bei SOLWAY anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen insoweit als genehmigt.

3.3 Sollte SOLWAY mit dem Kunden vereinbaren, dass SOLWAY ihn bei der Einsatzvorbereitung unterstützt, gelten die folgenden Regelungen: SOLWAY wird die Programme installieren. Der Kunde wird den Erhalt der Programme schriftlich bestätigen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.

§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von SOLWAY und des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehler-/Mängelsuche erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für den eigenen zulässigen Gebrauch vervielfältigen.

4.3 Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von SOLWAY zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.

4.4 Verstößt der Kunde gegen die in § 4.1 bis § 4.3 genannten Verpflichtungen wird eine in jedem Einzelfall EUR 10.000 (i.W. zehntausend) betragende Vertragsstrafe zu Gunsten von SOLWAY fällig. Darüber hinaus ist der durch die Verletzungshandlung entstandene Schaden SOLWAY zu ersetzen.

4.5 SOLWAY ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen, insbesondere den Namen des Kunden in Ausdrucke einzufügen / einen Programmschutzschlüssel aus dem Namen des Kunden zu bilden und diesen ins Programm einzufügen. Im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts an einen anderen Anwender (siehe § 2.4) ist SOLWAY bereit, einen neuen Programmschlüssel gegen Zahlung einer angemessenen Pauschale für den Aufwand zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Vergütung, Zahlungen

5.1 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze und Reisekosten nach der jeweils gültigen Preisliste von SOLWAY, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug.

5.4 Das Recht, die Programme zu nutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall werden dem Kunden für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 6 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

6.1 Soweit eine Ursache, die SOLWAY nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann SOLWAY eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand auf Grund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann SOLWAY auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.

6.2 SOLWAY ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

6.3 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn SOLWAY mit der betreffenden Lieferungen in Verzug ist, der Kunde SOLWAY eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, die Lieferung nach Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen und SOLWAY während der Nachfrist schuldhaft nicht liefert.

6.4 Kommt SOLWAY mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistung verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes.

§ 7 Fernbetreuung
7.1 Der Kunde wird SOLWAY Fernbetreuung (Ferndiagnose und –korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit SOLWAY einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können.

7.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens SOLWAY erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes

kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. SOLWAY wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

7.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er SOLWAY den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln.

7.4 Wenn Daten zum Zwecke der Suche nach Mängeln/Fehlern oder der Restaurierung an SOLWAY übertragen werden, wird SOLWAY alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

§ 8 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung8.1 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung der jeweils letzten dem Kunden überlassenen Programmversion Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen SOLWAY schriftlich zu melden. Voraussetzung für Ansprüche gegen SOLWAY ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Die Anzeige offensichtlicher Mängel muss innerhalb von zwei Wochen, die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel spätestens ein Jahr nach Lieferung oder Leistung erfolgen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

8.2 Der Kunde hat SOLWAY im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von SOLWAY das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die SOLWAY bereit stellt, einzuspielen.

8.3 SOLWAY hat Mängel nach eigener Wahl durch Korrekturmaßnahmen oder durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung) in angemessener Frist zu beseitigen. SOLWAY wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereit stellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. SOLWAY braucht andere Mängel erst zu dem Zeitpunkt zu beseitigen, zu dem SOLWAY das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. SOLWAY wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereit stellen, soweit das für SOLWAY zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht SOLWAY das nur zu tun, soweit sie dazu technisch in der Lage ist).

8.4 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

8.5 SOLWAY kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit SOLWAY auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder nicht durch SOLWAY ausdrücklich beauftragte Dritte beseitigen zu lassen und danach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von SOLWAY zu verlangen.

8.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn SOLWAY diese durchführt, sonst einen Monat nach der Lieferung. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.

§ 9 Haftung von SOLWAY
9.1 Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund –gegen SOLWAY (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.

9.2 SOLWAY haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zuzumutende Maßnahmen – insbesondere häufige und regelmäßige Programm- und Datensicherungen – hätte verhindern können.

9.3 Werden die Programme durch Eingriffe Dritter verändert oder weiter entwickelt, gilt die Haftung von SOLWAY nur für die von SOLWAY zur Verfügung gestellte Originalversion.

§ 10 Überlassung von Demo- und Testsoftware
10.1 Zu Demo- und Testzwecke gelieferte Programme bleiben Eigentum von SOLWAY. SOLWAY behält sich vor, Demo- oder Testsoftware so auszustatten, dass diese nach Ablauf einer vereinbarten Testzeit nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche ableiten.

§ 11 Vertraulichkeit
11.1 SOLWAY verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

11.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die SOLWAY bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.

11.3 SOLWAY verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

11.4 SOLWAY darf Namen und Anschrift des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

§ 12 Schriftform, Gerichtsstand
12.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist durch die Verwendung von E-Mails nicht gewahrt.

12.2 Diese Vertragsbedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

12.3 Gerichtsstand ist München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das für ausländische Kunden ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Stand: 2002-03-11 (01.001.001-01)